Kryptowertetransferverordnung – KryptoTransferV

Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen über verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten (Kryptowertetransferverordnung – KryptoTransferV) vom 14.06.2021

Sehr geehrter Herr Rachstein,

der Bundesverband der Geldwäschebeauftragten (BVGB) e.V. vertritt und fördert auf allen Ebenen die Interessen der Geldwäschebeauftragten in Unternehmen oder als Einzelmitglieder. Ziel unseres Verbandes ist es, die Entwicklung der Branche und des Berufsfeldes zu stärken und dabei die spezifischen Anforderungen der Unternehmen im Hinblick auf gesetzliche Grundlagen und Entwicklungen sowie die besondere Sensibilität und Bedeutung des Themas insgesamt zu berücksichtigen.

In Wahrnehmung dieser Aufgabe haben wir den Referentenentwurf einer „Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen über verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten“ vom 26.05.2021 mit großem Interesse zur Kenntnis genommen und nehmen dazu wie folgt Stellung.

1. Inhalt

Inhaltlich ordnet die KryptoTransferV an, dass auch im Kontext der Übertragung von Kryptowerten die Geldtransferverordnung anzuwenden ist, so dass nunmehr auch bei der Übertragung von Kryptowerten Informationen über Auftraggeber und Begünstigten zu erheben, zu speichern und ggf. an Aufsichtsbehörden zu übermitteln sind. Erklärtes Ziel ist es, die Anonymität im Rahmen der grenzüberschreitenden Übertragung von Kryptowerten zu verringern bzw. auszuschalten und lückenlose Rückverfolgbarkeit der an einer Übertragung von Kryptowerten Beteiligten sicherzustellen, um so die Attraktivität dieses Segments für Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung zu senken.

Die KryptoTransferV setzt zum einen eine Empfehlung der Financial Action Task Force (FATF) um. Die FATF empfiehlt, dass die Anbieter bestimmter Dienstleistungen im Bereich von Kryptowerten zur Erhebung und Speicherung bestimmter Daten über den Absender und Begünstigen solcher Transaktionen verpflichtet werden.

Zum anderen sieht das Bundesministerium der Finanzen in einigen Aspekten des Handels mit Kryptowährungen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, z.B. im Zusammenhang mit der Verwendung von Tumblern bzw. Mixern, bei denen Kryptowerte verschiedener Herkunft gemischt werden können.

Der Entwurf der KryptoTransferV sieht im Wesentlichen vor, dass Kryptowertedienstleister, die beauftragt sind, Kryptowerte übertragen, dem Kryptowertedienstleister, der auf Seiten des Empfängers handelt, Angaben zum Namen, zur Anschrift und zur Kontonummer (z.B. den öffentlichen Schlüssel) des Auftragsgebers und zum Namen und zur Kontonummer (z.B. öffentlicher Schlüssel) des Begünstigten zeitgleich und sicher übermitteln müssen. Der Kryptowertedienstleister, der für den Begünstigten handelt, hat sicherzustellen, dass er die Informationen zu Auftraggeber und Begünstigten auch erhält und speichert. Gleiches ordnet der Verordnungsentwurf für Angaben zum Begünstigten oder Auftraggeber eines Kryptowertetransfers an, wenn die Übertragung von oder auf eine selbstverwaltete elektronische Geldbörse (sog. unhosted wallet) erfolgt.

2. Bewertung

Die KryptoTransferV ordnet für die Übertragung von Kryptowerten an, dass diese im Ergebnis stets verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden haben. Dem rechtspolitisch wünschenswerten Ziel, die Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen, stehen praktische Schwierigkeiten im so erheblichen Ausmaß gegenüber, die im Endeffekt prohibitiv für die Geschäftsmodelle der betroffenen Anbieter im Bereich von Kryptowerteübertragung wirken dürften.

Ein wesentlicher Aspekt für Anbieter und Nutzer von Leistungen im Bereich der Kryptowerte ist die anonyme Handelbarkeit bzw. die Verwendung von Pseudonymen, die zu der Entstehung und einem rapiden Wachstum in diesem Markt beigetragen haben. Werden nun die Erhebung und Speicherung der genannten Daten angeordnet, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich das Interesse der Beteiligten an Kryptowerttransfers verringert. Dies dürfte die Entwicklung von intransparenteren Arten von Vermögenstransfers begünstigen und somit für Ausweichbewegungen sorgen, die dem Ziel der gesteigerten Transparenz von Finanzflüssen entgegenstehen.

Allein schon die Erhebung der Identifikations- und Adressdaten für jeden Nutzer von Kryptowertedienstleistungen dürfte kaum durch die Verpflichteten, die die Übertragung vornehmen, sicherzustellen sein. Praktisch unmöglich erscheint die jeweils angeordnete Verifizierung dieser Daten (vgl. § 3 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 2 des Entwurfs), da hierfür jedwege Datengrundlage fehlt. Dies gilt im besonderen Maße für die Anordnung dieser Maßnahmen für die wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 3 Abs. 4 des Entwurfs. Kann der Verpflichtete diese Pflichten nicht erfüllen, darf er die Geschäftsbeziehung nicht eingehen bzw. muss sie beenden (§ 3 Abs. 4 des Entwurfs i.V.m. §§ 15 Abs. 9, 10 Abs. 9 GwG).

Das beschriebene Szenario scheint sich derzeit im Vereinigten Königreich abzuzeichnen, wo die Financial Conduct Authority einen starken Anstieg bei der Rücknahme von Registrierungsanträgen für Anbieter von Kryptowertedienstleistungen verzeichnet. Sie führt dies auf die rigiden Vorschriften im Rahmen der Geldwäscheprävention zurück (vgl. bloomberg.com vom 3. Juni 2021, Crypto Firms Failing to Meet FCA’s Money Laundering Regulations). Jene Vorschriften weisen im Grundsatz wiederum deutliche Ähnlichkeiten mit dem Referentenentwurf der KryptoTransferV auf. Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungswerte aus dem Vereinigten Königreich ersucht der BVGB den Gesetzgeber um Augenmaß und eine Überarbeitung des aktuellen Textes.

Obwohl das Bundesministerium der Finanzen in der Ersten Nationalen Risikoanalyse (S. 114 ff.) zu der Bewertung gelangte, dass das Geldwäscherisiko im Bereich der Kryptowährung mittel-niedrig sei, scheint sich nun ein erhöhter Regulierungsdruck in diesem Bereich abzuzeichnen.

3. Alternativen

Als Alternative zu dem vorgeschlagenen Regelungsregime bietet es sich an, die verstärkten Sorgfaltspflichten nur in Fällen anzuordnen, in denen nach gegenwärtiger Rechtslage von einem erhöhten Geldwäscherisiko auszugehen ist und dies nicht risikounabhängig zur Pflicht zu machen. Ein einfacher Anknüpfungspunkt wäre z.B., wenn die Transaktion unter Beteiligung von Hochrisikojurisdiktionen nach FATF-, EU-Kommissions bzw. nationaler Bewertung stattfindet. Können die Daten nicht erhoben werden, greift die Pflicht zur Beendigung der Geschäftsbeziehung. Aufgrund der Transparenz bei einer Kryptowerttransaktion selbst sowie der bereits jetzt bestehenden Möglichkeit, die Historie nachzuverfolgen, würde dies einen angemessenen Ausgleich schaffen zwischen praktischer Handhabbarkeit bzw. der Ermöglichung wirtschaftlicher Aktivität in diesem Bereich und dem rechtspolitischen Begehren, den Bereich für Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung unattraktiv zu machen. Auch vor dem Hintergrund der FATF-Empfehlung mit faktischer Bindungswirkung ist es angezeigt, einen alternativen regulatorischen Weg zu beschreiten, um nicht eine Dienstleistungsindustrie mit hohem Innovationspotential im Anfangsstadium mit unüberwindbaren Hürden zu konfrontieren.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Schmedding
Vorstandsvorsitzender
Bundesverband der Geldwäschebeauftragten (BVGB) e.V.

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