Unternehmensbasisdatenregistergesetz - UBRegG

Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen (UBRegG) vom 05.03.2021

Sehr geehrter Dr. Bork,
der Bundesverband der Geldwäschebeauftragten (BVGB) e.V. vertritt und fördert auf allen Ebenen die Interessen der Geldwäschebeauftragten in Unternehmen oder als Einzelmitglieder. Ziel unseres Verbandes ist es, die Entwicklung der Branche und des Berufsfeldes zu stärken und dabei die spezifischen Anforderungen der Unternehmen im Hinblick auf gesetzliche Grundlagen und Entwicklungen sowie die besondere Sensibilität und Bedeutung des Themas insgesamt zu berücksichtigen.

In Wahrnehmung dieser Aufgabe haben wird den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen (UBRegG) vom 05.03.2021 mit großem Interesse zur Kenntnis genommen und nehmen dazu wie folgt Stellung.

Dass das BMWi den Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reduzierung von Statistikpflichten folgt und die Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer in Verbindung mit einem Basisregister für Unternehmensstammdaten umsetzen möchte, ist aus unserer Sicht vollumfänglich zu begrüßen.

1. Bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer

Wir unterstützen die in diesem Zuge zu schaffende bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer, da sie den Grundgedanken des „Once Only“-Prinzips konsequent weiterführt. Diese Nummer soll dabei jeder Betrieb erhalten – also der einzelne Kaufmann genauso wie juristische Personen und Personenvereinigungen – und Behörden übergreifend zur Identifikation des jeweiligen Unternehmens dienen. Somit würden bestehende, aber uneinheitliche Nummern wie z. B. die Handelsregisternummer oder die Umsatzsteuer-ID perspektivisch ersetzt werden. Dies ist eine notwendige Voraussetzung für die Umsetzung des „Once only-Prinzips“, demzufolge Daten den Behörden nur einmal und nicht für unterschiedliche Zwecke mehrmals mitgeteilt werden sollen. Aus Sicht der BVGB schafft die Wirtschaftsnummer genau dort Abhilfe, wo Verwaltungshandeln aktuell noch zu bürokratisch und kompliziert ist. Eine moderne und vernetzte Registerlandschaft ist aus unserer Sicht der Schlüssel für Effizienz.

2. Unternehmensbasisregister

Wir begrüßen ebenso die geplante Einrichtung eines Unternehmensbasisregister und die damit verbundene Vereinheitlichung der Registerlandschaft. Die digitale Verknüpfung und Synchronisierung der aktuell oftmals verstreuten Registerdaten und der verstärkte digitale Austausch der zuständigen Behörden sind ein wichtiger Meilenstein für sämtliche Unternehmen, die sich auf Unternehmensseite regelmäßig mit Registerführungspflichten und dem Abrufen von Informationen aus den Registern auseinandersetzen müssen. Der BVGB begrüßt insbesondere, dass die Daten des Registers bei Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch für die Unternehmen selbst zugänglich gemacht werden sollen. So können transparente und zweifelsfreie Identifikationen von Geschäftspartnern in Zukunft wesentlich vereinfacht werden. Aus der täglichen Arbeit der Geldwäschebeauftragten wissen wir, dass die Identifikation des Geschäftspartners oftmals langwierig und durch die unklare Datenlage häufig unnötig verkompliziert wird. Hier schafft das einzuführende Basisregister wesentliche Abhilfe.

3. Nutzungsoptionen und Anbindungsmöglichkeiten

Wir begrüßen ebenfalls, dass der Gesetzgeber per Verordnungsermächtigung die notwendige Rechtsgrundlage für die Anbindung weiterer Quellregister schafft. Das Unternehmensbasisregister ist aus Sicht des BVGB nur ein erster, wenn auch wesentlicher Schritt hin zu einer umfassenden Modernisierung der Registerlandschaft. Daher sollte der Gesetzgeber von seinen Ermächtigungen Gebrauch machen und – wo zweckmäßig und sachgerecht – weitere Register anbinden.

4. Anknüpfungspunkte aus der Praxis

Insbesondere bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens stellt die Uneinheitlichkeit der Register die Verpflichteten des Geldwäschegesetzes vor große Herausforderungen. Hier ist oftmals die Einsichtnahme in verschiedene Register notwendig bzw. geboten, da sich die notwendigen Informationen nicht aus einem Register ergeben. Wenn der Vertragspartner keine „einfache“ eintragungspflichtige GmbH ist, kann dies einen Mehraufwand bedeuten. Eine Verknüpfung mit dem Transparenzregister würden wir begrüßen. Selbst wenn Daten in einem Onlineregister wie dem gemeinsamen Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) hinterlegt sind, können Daten nicht einfach und schnell erfasst werden. Die Daten sind dort nicht an einem Punkt zusammengefasst, sondern in den hinterlegten Dokumenten (Handelsregisterauszug, Gesellschafterliste, etc.) enthalten. Diese müssen einzeln geöffnet und manuell erfasst werden, da die dort hinterlegten Dokumente nicht einheitlich/standardisiert sind. Dadurch ist kein automatisches Auslesen/digitales Erfassen der hinterlegten Daten möglich. Sofern Daten in verschiedenen Registern hinterlegt sind, kann es vorkommen, dass hinterlegte Daten nicht zeitgleich in allen Registern aktualisiert werden und es somit zu unterschiedlichen Angaben kommt. Hier muss erneut durch teils aufwendige Recherchen geprüft werden, welche Daten die aktuellen sind. Ein weiteres Beispiel aus der Praxis sind Stiftungen. Stiftungsregister werden nicht in allen Bundesländern gleich geführt und sind nicht immer öffentlich zugänglich. Auch hier wäre eine Verknüpfung mit dem Register über Unternehmensbasisdaten wünschenswert.

Mit freundlichen Grüßen
Bundesverband der Geldwäschebeauftragten (BVGB) e.V.
Christian Tsambikakis
Vorstandsvorsitzender

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BVGB Position Paper on the revision of European AML rules