Die neue EU-Geldwäscheverordnung – große Erwartungen, viele Fragen

Beim diesjährigen Frühlingsfest des Bundesverbandes der Geldwäschebeauftragten e.V. gab Dr. Christian Zumpf einen kritischen Einblick in das neue EU-Geldwäschepaket – mit besonderem Fokus auf Geldwäscheverordnung (GW-VO). Sein Vortrag zeigte: Der Weg zu einem einheitlichen europäischen Regulierungsrahmen ist ambitioniert – aber noch nicht frei von Unklarheiten.

Verpflichtete: Hilfssheriffs im Dienste des Staates?

Schon zu Beginn machte Zumpf deutlich: Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) erfüllen faktisch staatliche Aufgaben – bußgeld- und strafbewehrt, unentgeltlich und oft ohne klaren gesetzlichen Rahmen. Die neue Verordnung solle hier durch präzisere Vorgaben für mehr Rechtsklarheit sorgen. Doch ist das wirklich gelungen?

Große Erwartungen an das EU-Geldwäschepaket

Die EU-Kommission hatte sich in ihren FAQ aus 2021 große Ziele gesetzt: Harmonisierung der nationalen Regelungen, mehr Detailtiefe und eine zentrale Koordinierungsstelle. Mit der neuen AML-Authority (AMLA) in Frankfurt wurde eine solche Stelle geschaffen. Sie soll ab 2027 unter anderem die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen beaufsichtigen – ein bedeutender Schritt hin zu einer einheitlichen Aufsicht.

Neue Anforderungen an die Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter

Besonders kritisch beleuchtete Zumpf die Regelungen zur Identifikation wirtschaftlich Berechtigter: Unterschiedliche Vorgaben je nach Artikel, unklare Definitionen alternativer Berechtigter und Lücken bei der Einbindung von Zentralregistern. Verpflichtete stehen hier vor der Herausforderung, aus fragmentierten Vorgaben eine verlässliche Ermittlungspflicht abzuleiten – ohne dabei rechtlich ins Leere zu laufen.

Taugliche Dokumente – aber welche?

Auch die Frage, welche Dokumente zur Identifizierung akzeptiert werden dürfen, bleibt offen. Während auf Einzelpersonen noch Bezug genommen wird, fehlen für juristische Personen Vorgaben in der GW-VO. Der gesetzgeberische Wille zur breiten Zugänglichkeit (z. B. zu Basiskonten) steht im Spannungsfeld zur praktischen Umsetzbarkeit in der Compliance-Praxis.

Verdacht ist nicht gleich Verdacht

Ein weiterer Punkt: Die Schwelle zur Meldung eines Verdachtsfalls unterscheidet sich je nach Art des Verdachts – ein Widerspruch, der in der Praxis zu Unsicherheit führen kann. So löst der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden aus. Der Verdacht auf Gelder aus kriminellen Tätigkeiten ist Auslöser einer Meldung von Verdachtsfällen.

Und dann sind da noch: Übersetzungsfehler

Für Schmunzeln (oder Stirnrunzeln) sorgte die letzte Folie: mehrfache Begriffsduplikate, Übersetzungspannen und Unklarheiten in der deutschen Version der Verordnung. Ein Detail – aber eines, das in der Praxis gravierende Folgen haben kann, wenn es um die Auslegung von Pflichten geht.

Fazit:

Die neue Geldwäscheverordnung ist ein großer Schritt auf dem Weg zu mehr Harmonisierung innerhalb der EU – aber noch kein perfekter. Dr. Zumpfs Vortrag war ein Aufruf zur kritischen Auseinandersetzung und zur aktiven Mitgestaltung durch die Praxis. Denn letztlich sind es die Verpflichteten, die diese Regelungen täglich umsetzen müssen – und dafür brauchen sie vor allem eines: Klarheit.

Weiter
Weiter

Drei Fragen an die Berliner Aufsicht (Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe - SenWEB)