Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

1. Über den Bundesverband der Geldwäschebeauftragten

Vor dem Hintergrund immer komplexerer Regelungen und Anforderungen im Bereich der Geldwäsche hat sich 2020 der Bundesverband der  Geldwäschebeauftragten e.V. (BVGB) gegründet. Er vertritt und fördert auf allen Ebenen die Interessen der Geldwäschebeauftragten in Unternehmen oder als Einzelmitglieder. Mit politischen Veranstaltungen, proaktiver Pressearbeit und einem fachspezifischen Angebot an seine Mitglieder
stärkt der Verband die Entwicklung der Branche und des Berufsfeldes. Die spezifischen Anforderungen der Unternehmen und Kunden im Hinblick auf gesetzliche Grundlagen und Entwicklungen und die besondere Sensibilität und Bedeutung des Themas insgesamt stehen dabei im Fokus.

Der Bundesverband der Geldwäschebeauftragten e.V. ist der zentrale Dreh
und Angelpunkt für alle Entwicklungen im Bereich der Geldwäschebekämpfung und erster Ansprechpartner für Politik, Medien und Aufsichtsbehörden.

2. Zusammenfassende Einschätzung

Der Bundesverband der Geldwäschebeauftragten (BVGB) begrüßt, dass sich der Gesetzgeber mit der Geldwäschebekämpfung intensiv auseinandersetzt und mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche umsetzt. Allerdings beseitigt die Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 261 Strafgesetzbuch und damit die Verschärfung des Strafrechts nicht die entscheidenden Engpässe bei der
Geldwäscheprävention in Deutschland. Wichtig wäre es, die Aufsicht und den Vollzug zu stärken und die Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen auf empirischer Basis konsequent weiterzuentwickeln. Die Weiterentwicklung des Geldwäschegesetzes und die verbesserte personelle Ausstattung der zuständigen Behörden sind der Schlüssel für nachhaltige Geldwäscheprävention.

3. Im Einzelnen:

Der vorgelegte Entwurf übererfüllt die Vorgaben der europäischen  Geldwäscherechtlinien. Insbesondere der Wegfall der Auflistung von bestimmten Vergehen als Vortaten zur Geldwäsche in § 261 StGB führt zu einer Übererfüllung, denn zukünftig sollen schlicht alle Straftaten Vortaten zur Geldwäsche sein können. Die Umsetzung der Richtlinie fordert indes lediglich die Einbeziehung einer Reihe weiterer Delikte als Geldwäschevortaten in den
Straftatbestand. Unabhängig davon sind die mutmaßlich häufigsten Vortaten der Geldwäsche wie beispielsweise Steuerhinterziehung, Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz oder die Nichtabführung von Sozialabgaben bereits vom Straftatbestand in seiner derzeitigen Form erfasst.

3.1. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der BVGB erwartet keinen steigenden Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da es nicht zu einer Ausweitung der Sorgfaltspflichten kommen wird. Weiterhin erfordern auch bisher die Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz keine juristische Definition der möglichen Vortat. Ob es zu einer Erhöhung der Fallzahlen kommt, dürfte nach Einschätzung des BVGB davon abhängen, wie die ermittelnden Staatsanwaltschaften mit dem  veränderten Straftatbestand umgehen werden. Auch bisher werden die Ermittlungen wegen Geldwäscheverdachtes oftmals eingestellt und nur die Vortat verfolgt.

3.2. Auswirkungen auf die Position der Geldwäschebeauftragten in den Unternehmen

Auf die nach dem Geldwäschegesetz (GWG) Verpflichteten dürfte die Ausweitung des §261 Absatz 4 neuer Fassung kaum Auswirkungen haben, da es selbst bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale schwer werden dürfte, den Vorsatz nachzuweisen. Änderungen dürften sich lediglich im Bereich der Schulungen ergeben, da der veränderte Straftatbestand in die Programme integriert werden muss. Weiterhin dürfte in den Unternehmen eine einmalige Prüfung notwendig werden, ob sich durch Abschaffung des Katalogs in §261 die Möglichkeit erhöht hat, dass Geldwäsche im Betrieb der Verpflichteten stattfindet.

4.Anregungen

In der Kette von den Verpflichteten über die Financial Intelligence Unit bis hin zu den Strafverfolgungsbehörden müssen sich alle Beteiligten auf eine noch wesentlich größere Anzahl von Meldungen und steigende Komplexität der Fälle einstellen. Eine Neuordnung der Verpflichtungen und der Zuständigkeiten sowie mehr Personal und die konsequente Aus- und Weiterbildung sind erforderlich, aber nicht ausreichend. Bei zwei wesentlichen Punkten sieht der BVGB besonderen Handlungsbedarf:

  • Der BVGB fordert den konsequenten Einsatz von neuen Technologien: Spätestens die weitverzweigte Causa Wirecard zeigt, dass Geldwäschebekämpfung künftig auf digitalisierte Abläufe und die Unterstützung von Analysen und Entscheidungen durch Machine-Learning setzen muss. Anders sind die auszuwertenden Datenmengen nicht zu bewältigen.

  • Der BVGB fordert mehr Transparenz: Wir halten eine Melde- oder Nachweispflicht der Verpflichteten für sinnvoll, ob ein Geldwäschebeauftragter bestellt ist oder nicht. Hier bietet sich ein ähnliches Vorgehen wie im Rahmen des Datenschutzes an, bei dem der Datenschutzbeauftragte unter anderem über die Internetseite des jeweiligen Verpflichteten auffindbar ist.

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Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw)