Kommentar des Bundesverbands der Geldwäschebeauftragten e.V. (BVGB) zur Einführung einer EU-weiten Bargeldobergrenze

Die EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000€ wird höchstwahrscheinlich bald umgesetzt. So steht es in einem Entwurf der EU-Kommission aus dem Jahr 2021 zur Geldwäschebekämpfung. Um das Gesetzespaket umzusetzen, reicht eine qualifizierte Mehrheit. Es geht also auch gegen die Stimme Deutschlands und damit des Bundesfinanzministers Christian Lindner, der sich gegen eine Bargeldobergrenze ausspricht. Da viele Mitgliedsstaaten der EU schon über nationale Bargeldobergrenzen verfügen, die teilweise weit unterhalb der durch die EU geforderten 10.000€ liegen, wird Deutschland diese Abstimmung wohl verlieren.

Wir vom Bundesverband der Geldwäschebeauftragten e.V. verstehen, dass Bargeld und jede Beschneidung der Nutzungsrechte hiervon nicht nur eine rationale, sondern auch eine emotionale Debatte auslösen. Insbesondere auch deswegen, da die Bargeldnutzung in Deutschland weit verbreitet ist. Laut dem diesjährigen deutschen Mutual Evaluation Report (MER) der Financial Action Task Force (FATF) werden rund 75% aller Transaktionen in Deutschland mit Bargeld getätigt (Quelle). Insgesamt sind laut Bundesbank (Stand 2021) rund 839 Milliarden Euro in bar im Umlauf (Quelle). Damit ist die deutsche Bundesbank nach eigenen Aussagen der mit Abstand größte Bargeldemittent Europas.

Dennoch ist die Einführung einer EU-weiten Obergrenze von 10.000 Euro in unseren Augen ein guter Kompromiss. Denn einerseits werden nur wenige Transaktionen hiervon betroffen sein. Andererseits wurde das Risiko von hohen Bargeldtransfers zu Geldwäsche-Zwecken insbesondere für Deutschland spätestens seit Veröffentlichung des MER-Germany-2022 durch die FATF gewissermaßen amtlich bestätigt.

Eine konkrete Empfehlung der internationalen Organisation zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung lautet dementsprechend: „In Anbetracht der Risiken, die mit bargeldbasierter Geldwäsche verbunden sind, sollten umfassende Strategien entwickelt werden, um diesen Risiken zu begegnen, und alle verfügbaren Maßnahmen in Betracht gezogen werden (z. B. eine Bargeldobergrenze für Transaktionen, eine Meldepflicht für Bargeldtransaktionen, (…) sowie Anreize, um die Menschen zu ermutigen, von Bargeld auf elektronische Formen der Zahlung und Aufbewahrung umzusteigen)“ (MER-Germany-2022, S.41). Das Barzahlungsverbot von Immobilien trägt diesem Risiko mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SDGII) schon heute Rechnung.

Im Sinne der Geldwäschebekämpfung ließe sich vor diesem Hintergrund nun die Frage stellen, ob man befürworten solle Bargeldobergrenzen sukzessive für bestimmte risikobehaftete Güter und Branchen einzuführen, oder ob eine generelle Bargeldobergrenze nicht effektiver, praktischer und einfacher umzusetzen wäre, ohne einzelne Marktteilnehmer:innen gegenüber anderen zu benachteiligen.

Am Beispiel der Immobilienbranche lässt sich zudem feststellen, dass der Markt Bargeldobergrenzen offener gegenübersteht, als sich dies in der öffentlichen Debatte widerspiegelt. So begrüßt zum Beispiel der IVD in einer Pressemitteilung die Einführung des Bargeldverbots für den Immobilienkauf. Denn Barzahlungen wären schon jetzt eine Ausnahme und ein generelles Verbot würde auch Makler im Zweifelsfall davor schützen, in die Bredouille gebracht zu werden.

Wir vom Bundesverband der Geldwäschebeauftragte e.V. schließen uns diesem Standpunkt an. Eine Bargeldobergrenze von 10.000€ schränkt Verbraucher:innen unserer Meinung nach nicht über die Maßen ein, da sie nur einen kleinen Teil der gesamten durchgeführten Transaktionen betrifft. Zudem schützt sie Verpflichtete davor, von Geldwäschern für Geldwäsche-Aktivitäten missbraucht zu werden. Eine Vereinheitlichung der Regelungen für die Bargeldnutzung innerhalb Deutschlands – unabhängig der jeweiligen Branchen oder Produkte, sowie eine Vereinheitlichung der Vorschriften zur Bargeldnutzung innerhalb Europas, erleichtert zudem Geldwäschebeauftragten die Überwachung der Einhaltung der Maßnahmen zur Geldwäscheprävention in Unternehmen und mindert unserer Ansicht nach das Gesamtrisiko der Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung in Deutschland. Zusätzlich sei erwähnt: Die Einführung einer Bargeldobergrenze rechtfertigt noch keine Entpflichtung bestimmter Branchen oder Verpflichtetengruppen. Denn Geldwäscheprävention kann nur dann effektiv gelingen, wenn alle Beteiligten mitwirken, ausreichend sensibel sind und Verdachtsmomente erkennen.

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Money Laundering Reporting Officer 04/2021