Im Kampf gegen Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche wird die Politik auf europäischer und nationaler Ebene immer aktiver. Zuletzt wurde bereits die Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (gemeinhin „5. EU-Geldwäscherichtlinie“ benannt)  in nationales Recht umgesetzt. Die neuen Regelungen sind zum 01. Januar 2020 in Kraft getreten und spielen auch für Immobilienmakler wieder eine Rolle.

Die Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz greifen nicht mehr nur bei der gewerblichen Vermittlung von Immobilienkäufen oder -verkäufen. Ebenso müssen die beiden Parteien eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer monatlichen Miete oder Pacht von mehr als 10.000 Euro (Nettokaltmiete) identifiziert werden, wenn die Parteien hinreichend feststehen.

Mehr Informationen zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen.

Hier die Veröffentlichung des Bundesministeriums der Finanzen