Die Aufgaben eines Geldwäschebauftragten sind in § 7 Abs. 5 GWG geregelt:
- Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, für die für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden, für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und für die Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften.
- Einhaltung sämtlicher geldwäscherelevanten Vorschriften innerhalb eines Unternehmens
- Erstellung von Schulungen, Anweisungen und Leitfäden für Mitarbeiter
- Überwachung und Verfolgung von Transaktionen
- Abgabe von Verdachtsmeldungen an die entsprechende Behörde